5 vor 12 für Anbieter auf Online-Marktplätzen

Kategorie: Wirtschaft | 20. September 2019

Die deutsche Politik hat dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel den Kampf angesagt. In- und ausländische Unternehmer, die ihre Waren auf Online-Marktplätzen verkaufen, müssen bis zum 1. Oktober eine Bescheinigung des Fiskus dafür vorlegen, dass sie in Deutschland steuerlich erfasst sind. Andernfalls laufen sie Gefahr, dass der Betreiber ihren Account schließt, um sein Haftungsrisiko zu minimieren. Der DIHK rät allen Betroffenen daher, sich schnellstmöglich mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Weitere Informationen: 5 vor 12 für Anbieter auf Online-Marktplätzen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bekanntmachung des geänderten Musters für den . . . ...

Das BMF hat das geänderte Muster für den Ausdruck der . . . ... [weiterlesen]

Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften . . . ...

Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst . . . ... [weiterlesen]

Archiv