Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich

Kategorie: Steuern | 6. Dezember 2018

Das FG Düsseldorf entschied, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann (Az. 12 K 1250/18).

Weitere Informationen: Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich

Quelle: www.datev.de

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