Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2022

Kategorie: Steuern und Recht | 5. Januar 2022

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Abs. 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Das FG Berlin-Brandenburg weist dazu auf Einzelheiten hin.

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Quelle: www.datev.de

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