Allein die Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Kategorie: Steuern und Recht | 4. Juli 2024
Das ArbG Köln entschied, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sog. Potsdamer Treffen von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (Az. 17 Ca 543/24).
Quelle: www.datev.de