Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
Kategorie: Recht | 26. Februar 2019
Das ArbG Köln entschied, dass eine Kellnerin, die u. a. am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Az. 19 Ca 3743/18).
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Quelle: www.datev.de