Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Kategorie: Recht | 26. Februar 2019

Das ArbG Köln entschied, dass eine Kellnerin, die u. a. am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Az. 19 Ca 3743/18).

Weitere Informationen: Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Quelle: www.datev.de

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