Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen
Kategorie: Recht | 26. Juni 2020
Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Az. V ZR 173/19).
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Quelle: www.datev.de