Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG
Kategorie: Steuern | 1. Dezember 2017
Das FinMin Baden-Württemberg teilt im Einvernehmen mit dem BMF in seinem Erlass mit, dass die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden sind (Az. 3 – G-142.7 / 40).
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Quelle: www.datev.de