Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Kategorie: Steuern und Recht | 22. Februar 2024
Das BMF hat ein Schreiben zu einer Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG bekannt gegeben. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, können Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).
Quelle: www.datev.de