Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Kategorie: Recht | 17. Dezember 2018

Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 1 Sa 23/18).

Weitere Informationen: Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Überraschendes Allzeittief bei Gründungen in IKT-Branche . . .

Die Zahl der Neugründungen von Unternehmen fällt in der Informations- . . . ... [weiterlesen]

Kommission kündigt Maßnahmen für sichere und . . . ...

Die EU-Kommission ergreift Maßnahmen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich . . . ... [weiterlesen]

Archiv