Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln
Kategorie: Recht | 17. Dezember 2018
Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 1 Sa 23/18).
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Quelle: www.datev.de