Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

Kategorie: Recht | 25. Oktober 2019

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH (Az. III ZR 265/18). Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwälte. Darauf wies die BRAK hin.

Weitere Informationen: Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen . . . ...

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich . . . ... [weiterlesen]

BFH: Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge . . . ...

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn . . . ... [weiterlesen]

Archiv