Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung
Kategorie: Recht | 25. Oktober 2019
Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH (Az. III ZR 265/18). Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwälte. Darauf wies die BRAK hin.
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Quelle: www.datev.de