Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

Kategorie: Steuern und Recht | 22. April 2021

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht (Az. L 12 AS 1677/19).

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Quelle: www.datev.de

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