Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen
Kategorie: Steuern und Recht | 22. April 2021
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht (Az. L 12 AS 1677/19).
Weitere Informationen
Quelle: www.datev.de