Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden

Kategorie: Steuern | 13. Juni 2019

Das FG Düsseldorf entschied, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann (Az.7 K 1093/18).

Weitere Informationen: Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden

Quelle: www.datev.de

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