Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen
Kategorie: Recht | 8. November 2018
Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedriger als im fließenden Verkehr. D. h., dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz ggf. durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern muss. Darauf wies das VG Koblenz hin und entschied, dass der Kostenbescheid für das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kfz rechtmäßig war (Az. 5 K 782/18).
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Quelle: www.datev.de