Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG
Kategorie: Steuern | 16. Januar 2019
Das BMF gibt gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :038).
Weitere Informationen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG
Quelle: www.datev.de