Bei abschlagsfreier Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken
Kategorie: Recht | 9. Januar 2018
Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann laut LSG Baden-Württemberg lange zurückliegende Beitragslücken – auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht – nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen (Az. L 10 R 2182/16).
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Quelle: www.datev.de