Bei einer Prüfung gegebene schriftliche Antworten und die Anmerkungen des Prüfers sind dem Auskunftsrecht unterliegende personenbezogene Daten
Kategorie: Recht | 20. Dezember 2017
Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. So entschied der EuGH (Rs. C-434/16).
Weitere Informationen: Bei einer Prüfung gegebene schriftliche Antworten und die Anmerkungen des Prüfers sind dem Auskunftsrecht unterliegende personenbezogene Daten
Quelle: www.datev.de