Bei einer Prüfung gegebene schriftliche Antworten und die Anmerkungen des Prüfers sind dem Auskunftsrecht unterliegende personenbezogene Daten

Kategorie: Recht | 20. Dezember 2017

Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. So entschied der EuGH (Rs. C-434/16).

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Quelle: www.datev.de

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