Bekämpfung der Geldwäsche: Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften

Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 27. Juni 2019

Die Steuerberaterkammer Berlin hat darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG zuständigen Bundesverwaltungsamts bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt ist, sodass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht. Das berichtet die WPK.

Weitere Informationen: Bekämpfung der Geldwäsche: Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften

Quelle: www.datev.de

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