Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Kategorie: Recht | 5. August 2019
Das SG Stuttgart entschied, dass die Dürftigkeitseinrede eines Erben nach § 1990 BGB nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (Az. S 25 R 5546/17).
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Quelle: www.datev.de