BFH: Bescheidänderungen nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

Kategorie: Steuern | 13. Februar 2019

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Änderung eines Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters nur wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides nach § 32a Abs. 2 KStG rechtfertigt (Az. I R 59/16).

Weitere Informationen: BFH: Bescheidänderungen nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

Quelle: www.datev.de

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