BFH: Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen

Kategorie: Steuern | 21. November 2019

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies entschied der BFH (Az. XI R 2/17).

Weitere Informationen: BFH: Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des . . . ...

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist . . . ... [weiterlesen]

Bekanntmachung DRÄS 14 . . .

Das BMJ hat am 30.12.2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. . . . ... [weiterlesen]

Archiv