BFH: Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie können der Grunderwerbsteuer unterliegen

Kategorie: Steuern und Recht | 6. März 2025

Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Fluggastrechte: Eine Bordkarte kann ausreichen, um . . . ...

Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen . . . ... [weiterlesen]

Gender Gap Arbeitsmarkt sinkt 2024 auf . . .

Wie das Statistische Bundesamt anlässlich des Equal Pay Day am . . . ... [weiterlesen]

Archiv