BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Kategorie: Steuern | 20. August 2020
Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. So der BFH (Az. V R 2/20).
Weitere Informationen: BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Quelle: www.datev.de