BFH: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Kategorie: Steuern | 12. Dezember 2018

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Der BFH entschied, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Es handele sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat (Az. V R 48/16).

Weitere Informationen: BFH: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

ESMA: ESEF-Taxonomie 2024 und Aktualisierung der . . . ...

Am 08.01.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European . . . ... [weiterlesen]

Quellensteuerentlastung: FASTER-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht . . .

Die Richtlinie (EU) 2025/50 über eine schnellere und sichere Entlastung . . . ... [weiterlesen]

Archiv