BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I
Kategorie: Steuern | 27. Februar 2020
Der BFH nimmt Stellung zu einer Frage zur Gewerbesteuer bei Einbringung: Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte (Az. I R 26/18).
Weitere Informationen: BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I
Quelle: www.datev.de