BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Kategorie: Steuern | 27. Februar 2020

Der BFH nimmt Stellung zu einer Frage zur Gewerbesteuer bei Einbringung: Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte (Az. I R 26/18).

Weitere Informationen: BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Quelle: www.datev.de

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