BFH: Keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses
Kategorie: Steuern | 28. Mai 2020
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die nach Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Steuerschuldner auf seine Ehefrau (nunmehr Alleineigentümerin) vom Ehemann weiterhin übernommenen Hausfinanzierungskosten unentgeltliche Zuwendungen i. S. des § 278 Abs. 2 AO oder Gegenleistung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Ehefrau sind (Az. VII R 18/17).
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Quelle: www.datev.de