BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
Kategorie: Steuern | 25. Juli 2019
Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/17).
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Quelle: www.datev.de