BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Kategorie: Steuern | 26. September 2019

Der BFH entschied, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht (Az. XI R 40/17).

Weitere Informationen: BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Quelle: www.datev.de

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