BFH: Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

Kategorie: Steuern | 2. Juli 2020

Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird. Darauf wies der BFH hin (Az. IV R 53/16).

Weitere Informationen: BFH: Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

Quelle: www.datev.de

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