BFH: Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG
Kategorie: Steuern | 9. Januar 2020
Der BFH hatte u. a. zu klären, ob ein die Nichtigkeit begründender schwerwiegender Fehler bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorliegt, wenn diese trotz einer weit überhöhten Gewinnschätzung so angepasst wurden, dass sich insgesamt eine eher geringe Nachzahlung ergab, weil im Rahmen der Schätzung u. a. auch die privaten Kapitaleinkünfte außen vor gelassen wurden (Az. X R 16/17).
Weitere Informationen: BFH: Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG
Quelle: www.datev.de