BFH: Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
Kategorie: Steuern und Recht | 7. April 2022
Der BFH entschied, dass Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Az. VI R 40/19).
Quelle: www.datev.de