BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten
Kategorie: Steuern | 9. Januar 2020
Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. So der BFH (Az. V R 5/18).
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Quelle: www.datev.de