BFH zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

Kategorie: Steuern | 19. Dezember 2018

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt und für die Beurteilung des Vorliegens eines Arrestgrundes nachträglich entstandene oder bekannt gewordene Tatsachen einbezogen werden können (Az. XI R 35/16).

Weitere Informationen: BFH zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

Quelle: www.datev.de

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