BFH zur vorrangigen Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Kategorie: Steuern | 4. Juni 2020

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n. F. in den Jahren 2009 bis 2012 erzielte Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. im Rahmen der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n. F. aus verfassungsrechtlichen Gründen vorrangig mit zum 31.12.2008 festgestellten vortragsfähigen Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n. F. zu verrechnen sind und erst im Anschluss daran verbleibende Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. mit Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. (Az. VIII R 8/16).

Weitere Informationen: BFH zur vorrangigen Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Umstellung auf das BZSt online.portal und . . . ...

Das BZSt weist auf die im Jahr 2025 erfolgende Umstellung . . . ... [weiterlesen]

Preise für Wohnimmobilien im 3. Quartal . . . ...

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 3. . . . ... [weiterlesen]

Archiv