BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

Kategorie: Recht | 15. März 2018

Laut BGH zählen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Die Entscheidung erging zur Rechtslage noch vor der Neufassung von § 203 III, IV StGB. Das berichtet die BRAK.

Weitere Informationen: BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

Quelle: www.datev.de

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