BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

Kategorie: Recht | 11. April 2018

Die BRAK informiert, dass laut BGH bei Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts seien danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (Az. IX ZB 31/16).

Weitere Informationen: BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Einladung zur Informationsveranstaltung „E-Rechnung“ . . .

Sehr geehrte Damen und Herren! Ab 1. Januar 2025 müssen alle . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Globale Mindeststeuer: ZEW zu Trumps Absage . . . ...

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen . . . ... [weiterlesen]

Umfrageergebnisse von STAX 2024 ausgewertet . . .

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf . . . ... [weiterlesen]

Archiv