BGH zur Verjährungshemmung durch Einreichung des Schlichtungsantrags

Kategorie: Recht | 28. September 2017

Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a. F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt (Az. VI ZR 239/15). Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin.

Weitere Informationen: BGH zur Verjährungshemmung durch Einreichung des Schlichtungsantrags

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Einladung zur Informationsveranstaltung „E-Rechnung“ . . .

Sehr geehrte Damen und Herren! Ab 1. Januar 2025 müssen alle . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Online-Coaching zu Kryptowährung – Betreiberin einer . . . ...

Das LG München I hat die Betreiberin einer Plattform für . . . ... [weiterlesen]

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im . . . ...

Das BMWK nimmt ausführlich zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland im . . . ... [weiterlesen]

Archiv