BGH zur Verjährungshemmung durch Einreichung des Schlichtungsantrags
Kategorie: Recht | 28. September 2017
Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a. F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt (Az. VI ZR 239/15). Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin.
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Quelle: www.datev.de