Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Kategorie: Recht | 17. Oktober 2019

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben. So das BAG (Az. 5 AZR 241/18).

Weitere Informationen: Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Quelle: www.datev.de

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