BVerfG: Vorgaben für richterlichen Bereitschaftsdienst präzisiert

Kategorie: Recht | 9. Mai 2019

Ein dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts genügender richterlicher Bereitschaftsdienst erfordert die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasse die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr, nachts müsse jedenfalls bei einem über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarf ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Über diese Entscheidung des BVerfG hat die BRAK berichtet (Az. 2 BvR 675/14).

Weitere Informationen: BVerfG: Vorgaben für richterlichen Bereitschaftsdienst präzisiert

Quelle: www.datev.de

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