Corona-Spezial: Novemberhilfe und Neustarthilfe

Kategorie: `WP-SP, COVID-19 | 16. November 2020

Die Bundesregierung hat für die Unternehmen, Betrieb, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von dem am 28. Oktober 2020 beschlossenen erneuten Lockdown besonders betroffen sind, ihr Hilfsangebot mit der neuen Überbrückungshilfe III erweitert:

1. Novemberhilfe:

Antragsberechtigt sind neben Unternehmen, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind, auch indirekt betroffenen Unternehmen, wenn sie 80 Prozent Ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Die pauschale Umsatzerstattung in Höhe von bis zu 75% des ausgefallenen Umsatz kann voraussichtlich ab dem 25. November 2020 über die bundeseinheitliche IT-Plattform durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden.

2. Neustarthilfe für Soloselbständige:

Soloselbständige können eine einmalige  Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Referenzumsatzes max. 5.000 Euro  beantragen.

Voraussetzung:

  • Einkommen im Referenzzeitraum (i.d.R 2019) zu mindestens 51% aus selbständiger Tätigkeit
  • Umsatzrückgang in den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 um mehr als 50 % im Vergleich zum siebenmonatigen Referenzzeitraum.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen  und zum Umfang der neuen Wirtschaftshilfen finden sie direkt beim Bundesministerium der Finanzen:

FAQ Novemberhilfe & Neustarthilfe

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