Corona-Wirtschaftshilfen: Ergänzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen

Kategorie: Steuern und Recht | 22. November 2023

Wie der DStV bereits berichtete, steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte innerhalb einer Nachfrist noch bis zum 31.01.2024 zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Mit Blick auf die genannten Fristen bittet das BMWK aktuell um Beachtung einiger ergänzender Hinweise.

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bundesgerichtshof entscheidet über Ansprüche im Zusammenhang . . . ...

Der BGH hat zum ersten Mal von der neuen Möglichkeit . . . ... [weiterlesen]

Katzenhalterin haftet für Tierarztkosten . . .

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet . . . ... [weiterlesen]

Archiv