Das Regenfallrohr – Streit zwischen Nachbarn
Kategorie: Recht | 23. August 2019
Die Anbringung eines Regenfallrohres im öffentlichen Luftraum ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu einem Grundstück müssen ebenso hingenommen werden, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Nicht hinzunehmen ist aber eine Abzweigung ohne Genehmigung oder nachträgliche Zustimmung des Nachbarn. So entschied das LG Koblenz (Az. 13 S 8/19).
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Quelle: www.datev.de