Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten kann im Einzelfall auch durch eine Person ausgeübt werden, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet ist

Kategorie: Steuern und Recht | 16. November 2023

Schreibt eine Gebietskörperschaft eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen aus, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind (zusammengefasst drittes Geschlecht), kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 4 Sa 123 öD/22).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bundesgerichtshof entscheidet über Ansprüche im Zusammenhang . . . ...

Der BGH hat zum ersten Mal von der neuen Möglichkeit . . . ... [weiterlesen]

Katzenhalterin haftet für Tierarztkosten . . .

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet . . . ... [weiterlesen]

Archiv