DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020
Kategorie: Steuern und Recht | 28. Mai 2021
Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.
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Quelle: www.datev.de