E.ON darf Stromabrechnung nicht verspätet versenden

Kategorie: Steuern und Recht | 13. Juni 2024

Das OLG München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen (Az. 29 U 3369/21). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

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Quelle: www.datev.de

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