Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
Kategorie: Recht | 11. Oktober 2019
Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Damit wies das VG Hannover die Klage eines ehemaligen Leiters der städtischen Feuerwehr ab (Az. 2 A 2401/19).
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Quelle: www.datev.de