Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Kategorie: Recht | 11. Oktober 2019

Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Damit wies das VG Hannover die Klage eines ehemaligen Leiters der städtischen Feuerwehr ab (Az. 2 A 2401/19).

Weitere Informationen: Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Quelle: www.datev.de

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