Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung
Kategorie: Recht | 23. Oktober 2019
Das OLG Koblenz entschied, dass der Einbau eines „Thermofensters“ in ein Dieselfahrzeug nicht per se als sittenwidrige Handlung einzustufen ist. Anders als beim Einbau einer „Schummelsoftware“ handelt es sich beim „Thermofenster“ nicht um eine eindeutig unzulässige Abschalteinrichtung (Az. 12 U 246/19).
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Quelle: www.datev.de