Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern

Kategorie: Steuern und Recht | 27. Juli 2021

Das FG Hessen entschied, dass eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ermäßigt zu besteuern ist (Az. 10 K 1597/20).

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Quelle: www.datev.de

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