Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf
Kategorie: Recht | 8. Februar 2019
Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das SG Detmold vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die u. a. an einer spastischen Teillähmung der Beine leidet (Az. S 2 SO 45/18 ER).
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Quelle: www.datev.de