Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

Kategorie: Recht | 8. Februar 2019

Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das SG Detmold vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die u. a. an einer spastischen Teillähmung der Beine leidet (Az. S 2 SO 45/18 ER).

Weitere Informationen: Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

Quelle: www.datev.de

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