Eltern haften für ihre Kinder – auch bei der Nutzung des Internets
Kategorie: Recht | 28. November 2017
Laut AG Nürnberg ist der Inhaber eines Internetanschlusses nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind (Az. 32 C 3784/17).
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Quelle: www.datev.de