Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille

Kategorie: Recht | 23. März 2018

Ein Atemalkoholwert von 2,62 ‰ und Anzeichen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt lt. VG Trier die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Autofahrer das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt (Az. 1 K 10622/17.TR).

Weitere Informationen: Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille

Quelle: www.datev.de

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